Kein bürokratischer Aufwand mehr für kleine Photovoltaikanlagen
| Quelle: Finanzbehörde
Bund und Länder entscheiden: Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen müssen keine Angaben mehr im Rahmen einer Steuererklärung machen. Wer im Jahr 2023 eine einkommen- und umsatzsteuerlich begünstigte Photovoltaikanlage erwirbt und für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann auf die Anzeige der Erwerbstätigkeit sowie die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten. Entsprechendes gilt für die Angabe im Rahmen der Steuererklärung sowie für die Erstellung einer Gewinnermittlung. Ausnahmen gelten, wenn andere Gründe (z. B. aufgrund anderer Einnahmequellen) eine steuerliche Erfassung erforderlich ist.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Umsatzsteuer:
1. Für welche Photovoltaik-Anlagen soll der neu eingeführte Nullsteuersatz gelten? Ab dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0% (sog. Nullsteuersatz), wenn diese Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohngebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Verwaltungsgebäude, Vereinshäuser), installiert wird. Bis zu einer Leistung von 30 kW (peak) gilt der sog. Nullsteuersatz sogar unabhängig von der Art des Gebäudes, auf dem die Anlage installiert wird (d. h. bspw. auch für die Installation auf Werkstattgebäuden).
2. Gilt der Nullsteuersatz auch für alle Reparaturen oder Wartungsarbeiten? Nein, der Nullsteuersatz gilt nur für die Lieferung von Solarmodulen. Sämtliche Reparaturen oder Wartungsarbeiten werden weiterhin mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert.
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